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Fernunterricht
Steuerbefreiung, Bildungsleistungen, Fernunterricht, Online-Unterricht, Räumliche Trennung, Fernunterrichtsschutzgesetz
BGH-Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25

Worum geht es grundsätzlich?
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung vom 01.01.2025 reformiert worden.
Das BMF-Schreiben vom 24.10.2025 enthält dazu ausführliche Einführungsregelungen, die zu Änderungen des UStAE geführt haben (vgl. dazu unseren Blog vom 31.10.2025).
Einige Bildungsdienstleistungen, welche in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei überwiegender räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrolle bestehen, bedürfen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) einer Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU).
Der BGH hatte mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24, MwStR 2025 S. 673) einen sehr weiten Anwendungsbereich bestätigt. Vielfach wird diese Entscheidung als über das Bedürfnis und Ziel des FernUSG hinausgehend kritisiert.
Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).
Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem FernUSG zugelassen sind, sind nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2025 Bildungsleistungen (WICHTIG: dies ist keine Aussage, dass solche Leistungen zwingend steuerfrei sind).
War im Entwurf des BMF-Schreibens noch enthalten, dass diese „steuerfrei“ seien, so ist nun lediglich klargestellt, dass es Bildungsdienstleistungen sind. Bedeutsam ist dies vor dem Hintergrund, dass bislang und zukünftig nicht alle nach dem FernUSG zertifizierte Leistungen den Anforderungen der Steuerbefreiung entsprechen und auch nicht alle Anbieter die Steuerbefreiung wünschen.
Ausgangsfall
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25 über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen anbot. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching in Anspruch. Sie war der Auffassung, der zugrunde liegende Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem FernUSG fehle. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht stellt.
Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
Hinweise für die Praxis
Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt.
Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet.
Der FernUSG findet keine Anwendung, wenn Bildungsleistungen als überwiegend synchroner Online-Unterricht durchgeführt werden.
Allerdings sind Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, welche nach der getroffenen Vereinbarung den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, dabei als asynchroner Unterricht behandelt wird.
Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich lt. BGH nach dem Stand der Technik bei Erlass des FernUSG im Jahr 1976 treffend mit dem Merkmal der „räumlichen Trennung“ erfassen. Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren.
Demgegenüber kann lt. BGH das Merkmal der „räumlichen Trennung“ nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man – dem Wesen des Fernunterrichts entsprechend – zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet.
Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrende und der Lernende in Echtzeit interagieren können, das heißt im Sinne einer bidirektionalen Kommunikation ein unmittelbarer Austausch zwischen beiden möglich ist.
Das BGH-Urteil bringt im Wesentlichen zum Ausdruck, dass Online-Unterricht, bei dem eine zeitgleiche Interaktion zwischen dem Lehrenden und den Unterrichteten möglich ist, nicht unter das FernUSG fallen kann.
Fraglich ist, ob das FernUSG überhaupt noch zeitgemäß ist. Bereits im November 2025 hatte der Normenkontrollrat die gänzliche Abschaffung des Gesetzes gefordert. Das Ziel des vor über 50 Jahren geschaffenen Gesetzes sei sowohl technisch überholt als auch durch aktuellen Verbrauchschutzvorschriften erreicht. Daher bedürfe es dieses Gesetzes und der Einrichtung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) nicht mehr.
Anbieter von Bildungsdienstleistungen sollten sich bei Ihren Produkten und Angeboten nicht nur mit der Steuerpflicht respektive Steuerbefreiung der Leistungen befassen, sondern auch etwaige Zulassungspflichten nach dem FernUSG mit in die Vorbereitung einbeziehen. Bei Fragen unterstützen wir gern.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 13.03.2026.










